Datenschutz in den Kirchen
Die Kirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehören nicht zu den privatwirtschaftlichen Unternehmen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Landesdatenschutzgesetze gelten nicht für die beiden Kirchen.
- Respektierung des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung)
Sowohl die Katholische Kirche als auch die Evangelischen Landeskirchen in Deutschland haben eigene Datenschutzvorschriften erlassen. Sehen Sie hierzu unsere Link-Seite.
