Datensicherung
Unter Datensicherung versteht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowohl den Schutz der Hard- und Software als auch den Schutz der personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff und Verlust.
Der Begriff deckt sich hier mit dem üblichen IT-Begriff der "Datensicherung". Das BDSG fordert Tranzparenz durch Dokumentation in der internen Verarbeitungsbersicht (BDSG § 9 und Anlage) und in der technischen Umsetzung. Die IT-Systeme und die enthaltenen Daten sind lebenswichtig, so dass jedes Unternehmen ein ureigenes Interesse an der Systemverfügbarkeit und der Datensicherung hat.
Gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes sind insbesondere 8 technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherung zu treffen
- Zutrittskontrolle
räumlicher Zutritt zu den Arbeitsplätzen - Zugangskontrolle
Zugang in die DV-Systeme (Anmeldung, Einloggen) - Zugriffskontrolle
erlaubte Tätigkeit im DV-System über zugewiesene Berechtigungen (Berechtigungskonzept) - Weitergabekontrolle
eletronische Übertragung, Datentransport, Übermittlungskontrolle - Eingabekontrolle
Nachvollziehbarkeit, Dokumentation der Datenverwaltung und Pflege - Auftragskontrolle
Sicherstellung der weisungsgemäßen Auftragsdatenverarbeitung - Verfügbarkeitskontrolle
Schutz der Daten vor zufälliger Zerstörung und Verlust - Trennungskontrolle
getrennte Verarbeitung von Daten mit unterschiedlichen Vertragszwecken
Die Verfügbarkeit, Authentizität und die Integrität sollen durch die "8 Gebote der Datensicherung" sichergestellt werden
- Verfügbarkeit
von Dienstleistungen, Funktionen oder Dateien - Authentizität
empfangene Daten kommen von authentifizierten Benutzern - Integrität
Datenänderungen durch Unbefugte oder Systemeinflüsse sind ausgeschlossen
